Begleiteter Umgang bei Trennung und Scheidung
Mit der Neuregelung des Kindschaftsrechtes zum 01.07.1998 haben Kinder das Recht
auf Umgang mit beiden Elternteilen, auch wenn diese getrennt leben. Mutter und
Vater sind zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
In problematischen, hochstrittigen Familienkonstellationen kann begleiteter Umgang
ein geeignetes Mittel zur Verhinderung von Kontaktabbruch sein.
Rechtliche Grundlagen
- § 18 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Basis für Antragstellung auf begleiteten Umgang von Mutter oder Vater beim zuständigen Jugendamt
- § 1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 im Kontext mit § 1626 Abs. 3 BGB als Basis für familiengerichtliche Anordnung sowie ergänzend
- §§ 1632 und 1685 BGB
- §§ 49a und 52a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
An wen wenden wir uns?
- Eltern und ihre Kinder im Familienkonflikt, bei drohendem oder eingetretenem Kontaktabbruch der Kinder zu einem Elternteil
- an Jugendämter und Familiengerichte
Angebote
- Beratung zu psychologischen und rechtlichen Problemen bei der Umgangsregelung
- Elterngespräche mit Mutter und Vater oder ggf. auch einzeln
- Gemeinsame Erarbeitung einer Umgangsvereinbarung
- Anbahnung der Eltern-Kind-Kontakte
- Begleitung des Umgangs in unseren Räumlichkeiten oder auch außerhalb
- Falls ausreichend, Betreuung nur der Übergabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen und zurück
- Flexible Umgangszeiten

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Berlin-Brandenburger Väterinitiative
e.V.